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FAQ für Erhebungsbeauftragte

Häufig gestellte Fragen

 

Werde ich als Erhebungsbeauftragter Bediensteter des Landkreises?

 

Nein, die Erhebungsbeauftragten führen eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, für die lediglich eine Aufwandsentschädigung vorgesehen ist. Eine Anstellung beim Landkreis ist damit nicht verbunden.

 

Wer kann Erhebungsbeauftragter werden?

 

Erhebungsbeauftragte müssen zum Zensusstichtag 15. Mai 2022 volljährig sein, zur Verschwiegenheit schriftlich verpflichtet sein, einen Wohnsitz in Deutschland vorweisen können, telefonisch und möglichst per E-Mail erreichbar sein und über gute Deutschkenntnisse verfügen (Fremdsprachenkenntnisse von Vorteil).

 

Wie hoch ist die Aufwandsentschädigung für die Erhebungsbeauftragten?

 

Der Betrag liegt zwischen 4 EUR (vollständiges Ziel 1 Interview je AP) und 10 EUR (vollständiges Ziel 1und Ziel 2 Interview über mobiles Endgerät je AP). Das Landesamt für Statistik (LfStat) schätzt pro 100 Interviews ca. 700 bis 800 EUR an Aufwandsentschädigung.

 

Werden Auslagen erstattet?

 

Auslagen werden über ein frei editierbares Feld im mobilen Endgerät (wird vom LfStat gestellt) abgerechnet. Hierzu zählen zunächst eine Corona-Hygiene-Pauschale, mit der sich der Erhebungsbeauftragte Masken und Desinfektionstücher kaufen können. Für Telefonate erfolgt eine pauschale Erstattung in Höhe von 10 EUR (bei persönlicher Befragung) bzw. 40 EUR (bei telefonischer Befragung) – für die gesamte Erhebungszeit. Eine Wegekostenerstattung erfolgt in Anlehnung an das Bayerische Reisekostengesetz (also ÖPNV Fahrkarte in tatsächlicher Höhe, PKW 0,35 EUR/km, Motorrad/Motorroller 0,15 EUR/km, Moped/Mofa 0,09 EUR/km, Fahrrad 0,06 EUR/km).

 

Wie werden die Aufwandsentschädigungen ausbezahlt?

 

Die Aufwandsentschädigung wird in drei Raten nach Stand der Interviews direkt ausbezahlt (Beginn und Ende der Erhebung und eine Zwischenauszahlung). Die Auslagen sollen von den Erhebungsbeauftragten bei Rückgabe der Unterlagen mit Belegen geltend gemacht werden, so dass eine Erstattung mit der nächsten Abrechnung möglich ist.

 

Zählt die Aufwandsentschädigung zu den steuerpflichtigen Einnahmen?

 

Nein – das LfStat weist darauf hin, dass die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Erhebungsbeauftragte nach § 20 Abs.3 Satz 2 Zensusgesetz 2022 nicht der Besteuerung nach dem Einkommenssteuergesetz unterliegt. 

 

Wie viele Interviews sind zu führen?

 

Im Schnitt haben Erhebungsbeauftragte ca. 150 Personen zu befragen.

 

Gibt es ein Hygiene-Konzept für die Erhebungsbeauftragten?

 

Ja. Das LfStat wird ein empfehlendes Hygiene-Konzept für die Erhebungsbeauftragten erstellen, dass die Erhebungsbeauftragten bei Durchführung der Befragungen beachten sollten.

 

Wie werden die Daten an die Erhebungsstelle übertragen?

 

Den Erhebungsbeauftragten werden über die Erhebungsstelle vom LfStat beschaffte Tablets für die Befragungen zur Verfügung gestellt. Nach Beendigung der individuellen Befragung ist auf dem Endgerät die Übersendung der Antworten an die Erhebungsstelle vorgesehen. Bitte nutzen Sie diese Funktion immer zeitnah, da die Erhebungsstelle diese Daten komplett weiterbearbeiten muss und so ein Stau von gemeldeten Daten der Erhebungsbeauftragten vermieden werden kann.

 

Wo werden die Erhebungsbeauftragten eingesetzt?

 

Jedem Erhebungsbeauftragten wird ein bestimmter Bezirk zugewiesen. Nach Möglichkeit sollen die Erhebungsbeauftragten die Befragungen wohnortnah durchführen können. Dies ist jedoch stark davon abhängig, aus welchen Orten die Erhebungsbeauftragten kommen, die sich zur Verfügung stellen.

 

Findet der Zensus auch bei wieder steigenden COVID Erkrankungen statt?

 

Ja. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand werden die Befragungen wie geplant durch persönliche Gespräche – unter Beachtung des erwähnten Hygiene-Konzepts – durchgeführt.

Als Rückfalloption kann allerdings auf telefonische Befragungen umgestellt werden, wenn die Inzidenzen im Landkreis über einen gewissen Wert steigen. Die Entscheidung hierüber wird bis spätestens 3 Wochen vor dem Befragungsstichtag 15. Mai 2022 gefällt.

 

Besteht eine Unfallversicherung?

 

Die Erhebungsbeauftragten sind im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a i.V.m. § 8 Abs.1 und 2 SGB VII). Vom Versicherungsschutz umfasst sind sämtliche Tätigkeiten, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der verpflichteten Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter stehen sowie die Wege zum Ort der Tätigkeit und zurück nach Hause (Wegeunfälle).

  

Werden die Aufwandsentschädigungen auf staatliche Leistungen wie Hartz IV, Sozialhilfe, EU Rente etc. ganz oder teilweise angerechnet?

 

Die Aufwandsentschädigung ist – auch ggf. teilweise- bei der Bemessung von Sozialleistungen zu berücksichtigen. Dies hängt im Einzelfall von der Höhe der Leistungen und der Aufwandsentschädigungen ab. Ob und ggf. in welcher Höhe die Aufwandsentschädigung anrechnungsfrei behalten werden kann, ist im Einzelnen bei der zuständigen Leistungsstelle zu erfragen.

 

Den Erhebungsbeauftragten werden über die Erhebungsstelle vom LfStat beschaffte Tablets für die Befragungen zur Verfügung gestellt. Was passiert, wenn Tablets beschädigt werden oder verloren gehen?

 

Bei Verlust oder Beschädigung des Tablets muss der Erhebungsbeauftragte den vom LfStat beauftragten externen Dienstleister kontaktieren (Daten werden mit Aushändigung des Tablets bekannt gegeben). Hierfür wird eine Hotline geschalten, so dass der Defekt/Verlust protokolliert werden und ggf. ein neues Gerät zur Verfügung gestellt werden kann. Außerdem ist die Erhebungsstelle in Kenntnis zu setzen (E-Mail oder schriftlich), so dass ggf. nach mehrmaligen Verlusten/Beschädigungen die Auslieferung von weiteren Geräten gestoppt werden kann. Der Erhebungsbeauftragte haftet für alle Schäden, die fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden (ggf. eine private Haftpflichtversicherung).

 

Benötigen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes eine Nebentätigkeits-Genehmigung?

 

Die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter (Art. 81 Abs.2 Satz 2 BayBG) ist keine Nebentätigkeit. Die Tätigkeit sollte aber vor der Aufnahme dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten schriftlich angezeigt werden.