Landratsamt Dingolfing-Landau Landratsamt Dingolfing-Landau
Verwaltung

Elektronische Widerspruchseinlegung

Informationen zur Einlegung von Rechtsbehelfen

Seit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs in der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Rechtsverordnung vom 1. April 2016 (GVBl. S. 69) und das Inkrafttreten des bayerischen EGovernment-Gesetzes (BayEGovG) ist in den Ausnahmefällen, in denen noch ein behördliches Widerspruchsverfahren existiert, neben der klassischen Widerspruchseinlegung in Schriftform oder zur Niederschrift auch eine Widerspruchseinlegung in elektronischer Form möglich.

Dies gilt auch für die unmittelbare Klageerhebung

1.  Widerspruchseinlegung

Für Widersprüche stehen am Landratsamt Dingolfing-Landau daher folgende Möglichkeiten zur Verfügung:    

a)  Schriftlich oder zur Niederschrift

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.  

Die Anschrift lautet:

Landratsamt Dingolfing-Landau

Obere Stadt 1
84130 Dingolfing
Adresse in Google Maps anzeigen
Telefon: 08731/87-0
Fax: 08731/87-100

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag, Dienstag, Donnerstag
13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Vorsprachen Ausländerbehörde
nur nach Terminvereinbarung!


b)  Elektronisch

Der Widerspruch kann auch elektronisch eingelegt werden.

Eine Übermittlung per einfacher E-Mail ist unzulässig und entfaltet keine Rechtswirkung! 

Zulässig ist am Landratsamt Dingolfing-Landau in elektronischer Form nur: 

Versendung eines signierten elektronischen Dokuments mit der Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der der Absender sicher im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 De-Mail-Gesetz angemeldet ist, an folgende De-Mail-Adresse: 

info@landkreis-dingolfing-landau.de-mail.de 

Dies setzt eine Anmeldung beim De-Mail-System der Deutschen Telekom voraus.
Weitere Informationen finden Sie unter www.telekom.de (Suchbegriff "De-Mail"). 

Bitte beachten Sie, dass das behördliche Widerspruchsverfahren nur noch in Teilbereichen existiert und im Übrigen ein rechtliches Vorgehen gegen behördliche Bescheide nur im Wege der Klage bei Gericht möglich ist. Welches Vorgehen in Ihrem Fall möglich ist, entnehmen Sie bitte der Ihrem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung.

2.  Klageerhebung

Nähere Informationen zur klassischen und elektronischen Erhebung von Klagen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).