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Schwimmförderung

Fortführung des Schwimmförderprogramms „Mach mit – Tauch auf!“

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration führt mit der Richtlinie v. 31. August 2023 das Schwimmförderprogramm „Mach mit – Tauch auf!“ für Kurse zum Erwerb des „Seepferdchens fort.

Richtlinie

Ausgabe der Originalgutscheine

Zu Beginn des Schul- und Kindergartenjahres 2023/2024 erhalten alle Vorschulkinder sowie Erstklässler einen Gutschein über 50 Euro für einen Schwimmkurs zum Erwerb des Seepferdchens. Das Bestehen der Seepferdchenprüfung ist keine Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung.

Es wurden ausschließlich Originalgutscheine in den Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen verteilt. Ein Ersatzgutschein wie im vergangenen Programm wird nicht mehr zur Verfügung gestellt. 

Vorschulkinder außerhalb von Kindergarteneinrichtungen

Der Ministerratsbeschluss vom 13. Juni 2023 sieht ausdrücklich vor, dass alle Vorschulkinder die Möglichkeit zur Einlösung eines Seepferdchengutscheins erhalten. Dies gilt auch für Vorschulkinder, die keine Kindertageseinrichtung besuchen. Die betroffenen Eltern können beim Landratsamt einen Gutschein beantragen.

Hierfür steht das folgende Antragsformular zur Verfügung

Antragsformular für Vorschulkinder

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Anbieter von Kursen zum Erwerb des Frühschwimmerabzeichens. 

Förderhöhe und Aufwandspauschale

Die Förderhöhe beträgt entsprechend des Gutscheinbetrags 50 Euro. Sofern die Kursgebühr unter dem Gutscheinbetrag liegt, entspricht die maximale Förderhöhe der Kursgebühr.

Als unmittelbarer Empfänger der Zuwendung erhalten Kursanbieter für sonstige Aufwände (z. B. für Informationsaustausch mit den Eltern der Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmern sowie für die Abwicklung der Ermäßigung der Kursgebühren) eine Aufwandspauschale in Höhe von 2,50 Euro je Gutschein. Eine Aufwandspauschale wird nur gewährt, soweit die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung (Gutscheinbetrag) vorliegen. 

Mindestqualifikation für leitende Lehrperson des Schwimmkurses

Eine Zuwendung kann gewährt werden, wenn die leitende Lehrperson des Schwimmkurses eine der erforderlichen Mindestqualifikationen besitzt, die in einer vom Staatsministerium herausgegebenen Liste genannt ist. Diese sind Schwimmmeister bzw. Bademeister und Schwimmmeistergehilfen, Trainer C, Fachübungsleiter C, Übungsleiter C bzw. Lehrschein jeweils Schwimmen oder Rettungsschwimmen oder Lehrkräfte, die über eine Lehrberechtigung verfügen.

Erforderliche Mindestqualifikation

Bewilligungszeitraum

Für die Gutscheinaktion 2023/2024 beginnt der Bewilligungszeitraum am 12. September 2023 und endet am 9. September 2024. Der Gutschein ist demnach für alle Kurse gültig, bei denen mindestens eine Unterrichtseinheit zwischen dem 12. September 2023 und dem 9. September 2024 stattfindet. 

Zuständige Bewilligungsstellen

Zuständige Bewilligungsstellen sind die Kreisverwaltungsbehörden (u.a. Landratsämter). Für Mitgliedsvereine des Bayerischen Landes-Sportverbands e. V. (BLSV) fungiert der BLSV als zusätzliche Bewilligungsstelle.

Maßgeblich für die Bestimmung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde ist der Sitz des Kursanbieters. 

Antragsfrist, Antragsformular und Aufbewahrungsfrist 

Anträge für die Gutscheinaktion 2023/2024 können mit dem bereitgestellten Antragsformular durch die Kursanbieter bis zum 30. November 2024 (Ausschlussfrist) bei den Bewilligungsstellen eingereicht werden. 

Antragsformular für Kursanbieter

Dazu steht folgendes Datenschutzinformationsblatt zum Download bereit:

Förderungsmaßnahmen und Förderungsprogramme

Dem Antrag sind außer der Teilnehmerliste noch folgende Unterlagen im Original oder in Kopie beizufügen:

- zugehörige Gutscheine

- Nachweis über die Qualifikation der Kursleitung

Die Kursanbieter haben alle Antragsunterlagen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Antragstellung aufzubewahren. Eine Aufbewahrung in digitaler Form ist zulässig.

 

Verwendungsbestätigung

Mit der Abgabe der Erklärung gemäß Nr. 2.5 Satz 1 der Richtlinie im Antrag und der vollständigen Einreichung des Antrags gemäß Nr. 2.4 gilt der Nachweis der Verwendung als erbracht (Verwendungsbestätigung).

 

Nähere Informationen sowie FAQ mit den wichtigsten Fragen für Eltern und Kursanbieter sind auf der Internetseite des StMI unter

www.mach-mit.bayern.de

veröffentlicht.

 

Für Rückfragen steht Frau Monika Müller unter Telefon 08731/87-681 (Mi u. Do) von der Finanzverwaltung zur Verfügung.