Landratsamt Dingolfing-Landau Landratsamt Dingolfing-Landau
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Hilfe Ukraine

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Als kleine Hilfestellung, insbesondere für besondere Mietsituationen, bieten wir (ohne Haftung) einen unverbindlichen Vorschlag für einen Mietvertrag zum Download an.


Nutzung Ihrer Daten aus diesen Formularen

Die personenbezogenen Daten, die Sie uns im Rahmen dieser Anfrage zur Verfügung stellen, werden nur für die Bearbeitung Ihrer Anfrage in den jeweils zuständigen Fachbereichen des Landratsamts Dingolfing-Landau bzw. zur Kontaktaufnahme mit Ihnen und für die damit verbundene technische Administration verwendet. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt.

Ihre personenbezogenen Daten werden gelöscht, wenn die Bearbeitung Ihrer Anfrage abgeschlossen ist.


FAQs zu den Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine 

  • Sie möchten eine Unterkunft für Ukrainerinnen und Ukrainer anbieten?
    Bürgerinnen und Bürger, die eine Unterkunft im Landkreis Dingolfing-Landau zur Verfügung stellen möchten, können diese über die oben angegebenen Formulare tun. Die Kolleginnen und Kollegen des Teams „Wohnungsvermittlung“ werden im Bedarfsfall rechtzeitig auf die Anbieter zukommen.
     
  • Wohin kann ich mich mit Geld- oder Sachspenden wenden?
    Bitte setzten Sie sich diesbezüglich mit allgemeinen Hilfsorganisationen in Verbindung bzw. achten Sie auf die Mitteilung in den örtlichen Medien. 
  • Wie läuft die Unterbringung und Erstregistrierung ab?
    Ukrainische Staatsangehörige, die bei Bekannten, Verwandten oder anderweitig Wohnraum finden, sollen sich bei der jeweiligen Gemeinde im Einwohnermeldeamt anmelden. In Ausnahmefällen stehen auch Notunterkünfte (kurzzeitige Aufnahme) zur Verfügung. Wenn ein längerfristiger Aufenthalt geplant ist, sollen sich die ukrainischen Staatsangehörigen über o.g. Link
    (Erstregistrierung - Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis)
    bei der Ausländerbehörde voranmelden. Für die Terminvereinbarung zur anschließenden Erstregistrierung/Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis wird sich die Ausländerbehörde schnellstmöglich mit den Betroffenen oder den Unterstützern persönlich per Mail oder Telefon in Verbindung setzen. 

  • Wie lange dürfen die Menschen aus der Ukraine bei uns bleiben?
    a)

    Für einen längerfristigen Aufenthalt über 90 Tage hinaus als Kriegsflüchtling besteht die Möglichkeit der Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis, welche zunächst auf ein Jahr befristet ist und eine Arbeitserlaubnis enthält. Sie berechtigt auch zum Bezug von Sozialleistungen nach dem sog. Asylbewerberleistungsgesetz. Diese wird von der Ausländerbehörde erteilt. Voraussetzung ist aber, dass insbsondere o.g. Registrierungsverfahren durchlaufen wurde.
    b)
    Wer keinen längerfristigen Aufenthalt anstrebt bzw. keine Unterstützung benötigt, für den gelten die Regelungen der sog. „Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung“ (UkraineAufenthÜV), wonach ukrainische Staatsangehörige vorerst bis zum 23.05.2022 grundsätzlich keinen Aufenthaltstitel mehr zum Aufenthalt im Bundesgebiet benötigen. (weitere Informationen dazu finden sich unter
    https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/ministerium/ukraine-krieg/faq-ukraine-artikel.html)  
    Allerdings berechtigt dieser Rechtsstatus nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder zum Bezug von Sozialleistungen.
    c)
    Weitere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der Ausländerbehörde unter 08731-87-490 oder per Mail: auslaenderamt@landkreis-dingolfing-landau.de 
  • Müssen die Kriegsflüchtlinge Asyl beantragen?
    Vertriebene aus der Ukraine müssen kein Asylverfahren durchlaufen, ein Asylantrag ist nicht erforderlich. Die Aufnahme von ukrainischen Staatsangehörigen kann auf der Grundlage der sog. Richtlinie über den vorübergehenden Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen erfolgen (vgl. oben). Das Recht dazu, einen Asylantrag zu stellen, besteht unabhängig davon grundsätzlich fort. 
    Weitere Infos finden Sie auf:  www.bamf.de     
  • Gibt es Unterstützung oder Leistungen?
    Ein Formular zur Anmeldung für Sozialleistungen und Krankenscheine finden Sie oben.
  • Wir benötigen psychologische Hilfe:
    Hier finden Sie psychologische Unterstützung:
    Telefonseelsorge: 0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222
    Elterntelefon: 0800 111 0 550
    Nummer gegen Kummer (für Jugendliche) 116 111
    Kinder- und Jugendtelefon: 0800 1 11 03 33 
  • Sonstige Fragen?
    Die erste Anlaufstelle für sonstige Fragen zum Thema Ukraine ist das Bürgertelefon des Landratsamtes. Dieses ist erreichbar unter der 08731 87-200

Hilfe für Geflüchtete
Die wichtigsten Fragen und Antworten, wenn Sie Ukrainer aufgenommen haben oder aufnehmen wollen

  • Was sollten Geflüchtete bei der Einreise beachten?
    Grundsätzlich gilt laut Coronavirus-Einreiseverordnung beim Grenzüberschritt nach Deutschland 3G. Das heißt: Alle Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, sollen bei Einreise einen negativen Testnachweis, einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Aufgrund der Notsituation in Folge des Kriegs in der Ukraine gilt hier eine pragmatische Lösung: Einreisende aus der Ukraine, die in Deutschland nicht als geimpft oder als genesen gelten oder dies nicht nachweisen können, können einen Test auch noch nach ihrer Ankunft in Deutschland durchführen. 
  • Haben Geflüchtete auch einen Anspruch auf COVID-19-Tests?
    Ja. Geflüchtete aus der Ukraine haben laut Testverordnung grundsätzlich einen Anspruch auf einen PoC-Antigen-Test. Diesen Anspruch haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Für eine Bürgertestung ist ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität vorzulegen. Im Landkreis haben die Geflüchteten im Falle eines positiven Schnelltests auch Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test bei Vorlage des ukrainischen Passes oder eines Dokuments zur Feststellung der Identität. 
  • Haben Geflüchtete Anspruch auf Impfung gegen Corona?
    Ja. Es haben auch Personen ohne Krankenversicherung einen Anspruch auf die Schutzimpfung gegen das Coronavirus, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben. Impfungen können ohne Termin und ohne Anmeldung im Impfzentrum in Dingolfing durchgeführt werden. Es ist nur der Ausweis mitzubringen. Das Impfzentrum in der Salitersheimer Straße 2 in Dingolfing hat von Montag bis Freitag von 8 bis 12 und von 13 bis 17 Uhr sowie am Samstag von 10 bis 16 Uhr geöffnet. 
  • Dürfen die Geflüchteten in Deutschland arbeiten?
    Das hängt von Ihrem Status ab. Solange sie kein Dokument mit dem Vermerk "Erwerbstätigkeit erlaubt" besitzen, dürfen Sie nicht arbeiten. Mit einer Aufenthaltserlaubnis, die den Vermerk "Erwerbstätigkeit erlaubt" enthält, können Sie in der Regel auch arbeiten. Ebenso kann Ihnen die Ausländerbehörde bereits bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis vorläufig das Arbeiten erlauben. In der Regel erfolgt die Erlaubnis mit der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung im Rahmen der Registrierung. 
  • Wo müssen sich die Geflüchteten zunächst melden?
    Sollten Ukrainerinnen und Ukrainer privat aufgenommen worden sein, müssen sie sich zuerst im örtlichen Einwohnermeldeamt anmelden. Anschließend können sie sich über die Homepage des Landkreises für die Registrierung in der Ausländerbehörde sowie für Sozialleistungen anmelden ( https://www.landkreis-dingolfing-landau.de/buergerservice/hilfe-ukraine/ ). 
  • Wo kann ich mich melden, wenn ich für Flüchtlinge eine Unterkunft brauche?
    Wenn Unterkünfte für Geflohene benötigt werden, kann man sich beim Ausländeramt in Dingolfing bevorzugt per Mail unter auslaenderamt@landkreis-dingolfing-landau.de melden. 
  • Müssen Kinder in die Schule gehen?
    Eine Schulpflicht ukrainischer Kinder besteht grundsätzlich erst drei Monate nach dem Zuzug nach Bayern. Um die Beschulung geflüchteter Schülerinnen und Schüler zu organisieren, ist am Landratsamt eine Steuergruppe unter Mitwirkung von Vertretern aller Schularten im Landkreis gebildet worden. Derzeit laufen viele Anfragen, wie und wo die Beschulung erfolgen kann. Neben der Klärung inhaltlicher Fragen, geht es auch um organisatorische Aspekte und die Frage, an welcher Schule sogenannte Willkommensgruppen gebildet werden können. Diese bilden eine Möglichkeit, die Schüler vor dem Beginn der Schulpflicht aufnehmen zu können. 
  • Wo kann ich mich melden, wenn ich Hilfe, beispielsweise Kleidung oder Bettwäsche, benötige?
    Die einfachste und unkomplizierteste Möglichkeit bieten die Kleiderkammern der Caritas oder des BRK. Sollte Hilfebedarf bestehen wie etwa Begleit- oder Einkaufsdienste, kann man sich an die FreiwilligenAgentur - bevorzugt per Mail an info@fwa-dingolfing-landau.de - an die Verantwortlichen wenden. Eine andere Möglichkeit bieten die Helferkreise vor Ort. 
  • Welchen Anspruch haben Geflüchtete bei Krankheit?
    Schutzsuchende aus der Ukraine sind nach dem Asylbewerber­leistungsgesetz leistungsberechtigt: entweder nach Äußerung eines Schutzgesuchs oder nach Erteilung eines Aufenthaltstitels. Es besteht ein Anspruch auf Gesundheitsleistungen. Demnach wird die notwendige gesundheitliche Versorgung gewährleistet. Das Sozialamt stellt entsprechende Krankenscheine aus. 
  • Kann ich eine deutsche SIM-Karte bekommen?
    Die Deutsche Telekom und Vodafone stellen kostenlose SIM-Karten für Geflüchtete aus der Ukraine zur Verfügung. Die Karten werden wohl vor allem direkt in den Zügen nach Deutschland verteilt. Mehr dazu ist auf den jeweiligen Internetseiten der Anbieter zu finden. Kostenlose SMS und Telefonate in die Ukraine sind u.a. bei diesen Anbietern möglich: Vodafone, Deutsche Telekom, Congstar, PŸUR, Sipgate, Kaufland mobil, Telefónica Deutschland (o2) sowie Simfonie (Österreich) und Sunrise (Schweiz). Bei fast allen Anbietern ist auch das Daten-Roaming in der Ukraine kostenlos. 
  • Ich habe ein leerstehendes Haus/eine Wohnung und würde die für ukrainische Geflüchtete zur Verfügung stellen. Wohin kann ich mich wenden?
    Auf der Homepage des Landratsamtes kann man Wohnungsangebote abgeben. Dabei sollte auch angegeben werden, ob das – jedenfalls zunächst – unentgeltlich oder gegen eine Miete erfolgt. Die Mitarbeiter des Landratsamtes vermitteln das Angebot dann weiter. Ein Mietvertrag wird dann allerdings nicht mit dem Landratsamt geschlossen, sondern mit den Geflüchteten selbst. Bei Bedürftigkeit können angemessene Kosten erstattet werden. Voraussetzung ist eine Registrierung im Ausländeramt.  
  • Ich spreche leider kein Ukrainisch oder Russisch, würde aber gerne Menschen bei mir aufnehmen und bräuchte daher weitere Unterstützung.
    Falls Sie Unterstützung benötigen, können Sie sich an die FreiwilligenAgentur wenden, die Hilfsangebote bündelt und Ihnen gegebenenfalls Unterstützung vermitteln kann (Kontakt siehe oben). 

Weitere Infos gibt es unter www.germany4ukraine.de  oder www.stmi.bayern.de/mui/ukraine_hilfe/ .