Unterhaltsvorschuss
Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind nicht wenigstens den monatlichen Mindestunterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) erleichtert werden.
Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht zahlungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich, nach dem monatlichen Mindestunterhalt § 1612a Absatz 1 Satz 3 Nr. 1, 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Der Unterhaltsvorschuss beträgt ab 01. Januar 2024
- für Kinder von 0 bis zum vollendeten 6. Lebensjahr monatlich 230,00 Euro
- für Kinder von 6 bis zum vollendeten 12. Lebensjahr monatlich 301,00 Euro und
- für Kinder von 12 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr monatlich 395,00 Euro
Voraussetzungen:
Grundsätzlich haben Kinder ab Geburt bis zum 18. Geburtstag Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn die folgenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es:
- bei einem alleinerziehenden Elternteil in Deutschland lebt und
- nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält und
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder im Falle einer anderen Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzt.
- Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder wenn das Kind trotz getrennter Haushalte gemeinsam erzogen wird.
Ab dem 12. Geburtstag müssen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Kind kann seinen Unterhalt weder aus eigenen Einkünften und Vermögen noch durch Lohnzahlungen aus eigener zumutbarer Arbeit, wie beispielsweise einem Ausbildungsgehalt, sicherstellen.
- Das Kind bezieht keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder der Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II kann durch den Unterhaltsvorschuss vermieden werden oder
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bezieht Leistungen nach dem SGB II und verfügt gleichzeitig über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich.
Erforderliche Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass des alleinerziehenden Elternteils (Kopie)
- Geburtsurkunde des Kindes (Kopie)
- bei Ausländerinnen und Ausländern: Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis. Aufenthaltserlaubnis) (Kopie)
- Bescheid der Familienkasse über Kindergeldzahlung (alternativ Kontoauszug) (Kopie)
- ALG II - Bescheid vom Jobcenter wenn Leistungen nach dem SGB II bezogen werden (Kopie)
- Unterhaltsvorschussbescheide, falls bereits Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt wurden (Kopie)
- Anmeldebestätigung des Bürgerbüros - Einwohnermeldeamt - für jedes Kind und den alleinerziehenden Elternteil. (Original)
- Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss, Vergleich) (Original)
- Vaterschaftsanerkenntnis (Urkunde, Beschluss) (Kopie)
- Nachweise über das Einkommen des Kindes, wie z. B. über Unterhaltszahlungen. Rentenbescheide. Ausbildungsentgelt (Kopie)
- Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden. ggf. Scheidungsurteil (Kopie)
- Nachweis über den Wechsel der Steuerklasse bei getrennt lebenden Ehegatten (Kopie)
- Bei Kindern ab Vollendung des 12. Lebensjahres: Nachweis über das aktuelle Einkommen des Antragstellers und des Kindes
- Bei Kindern ab Vollendung des 15. Lebensjahres: Schulbescheinigung oder Ausbildungsvertrag o.ä.
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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M. Hoffmann Sachbearbeiterin | 08731/87-543 | 08731/87-717 | 112 | unterhalt@landkreis-dingolfing-landau.de |
R. Kerscher Sachbearbeiterin | 08731/87-432 | 08731/87-720 | 111 | unterhalt@landkreis-dingolfing-landau.de |
Korzec Sachbearbeiterin | 08731/87-434 | 08731/87-720 | 112 | unterhalt@landkreis-dingolfing-landau.de |
Schmalzbauer Sachbearbeiterin | 08731/87-431 | 08731/87-720 | 111 | unterhalt@landkreis-dingolfing-landau.de |
A. Sigl Sachbearbeiterin | 08731/87-540 | 111 | unterhalt@landkreis-dingolfing-landau.de |
Bemerkungen
Die UVG-Zuständigkeit (ab 10.03.2022) richtet sich nach den Anfangsbuchstaben des Familiennamen des Kindes:
Buchstaben A - B | Frau Schmalzbauer Mo und Do ganztags | 08731/87-431 | Mo und Do ganztags | |||
Buchstaben C - G | Frau Hoffmann Mo, Di, Do, Fr vormittags | 08731/87-543 | Mo, Di, Do, Fr Mo und Do | |||
Buchstaben H - L | Frau Korzec täglich vormittags | 08731/87-434 | täglich vormittags | |||
Buchstaben M - R, W - Z | Frau Sigl Vollzeit | 08731/87-540 | Vollzeit | |||
Buchstaben S - V | Frau Kerscher Di, Mi, Do ganztags | 08731/87-432 | Mo und Do Mi |
Formulare
Informationen des BayernPortals
Anschrift
Landratsamt Dingolfing-Landau
Öffnungszeiten
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Montag, Dienstag, Donnerstag
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