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Vorsorgevollmacht

Welche Vorsorgemöglichkeiten gibt es?

1. Die Vorsorgevollmacht

a)
Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Die Vorsorgevollmacht ist wie jede Vollmacht eine Willenserklärung, mit der Sie einer anderen Person Vertretungsmacht erteilen.

Mit der Vorsorgevollmacht geben Sie einer vertrauenswürdigen Person die Möglichkeit, in Ihrem Namen zu handeln

  • im Fall, dass Sie eines Tages aus gesundheitlichen Gründen selbst nicht mehr entscheidungs- und handlungsfähig sind und
  • in den von Ihnen benannten Lebensbereichen und Aufgabenstellungen.

Eine Vorsorgevollmacht gilt nur für die Aufgabenbereiche, die Sie in ihr benannt haben und wird erst unter den von Ihnen genannten Bedingungen (z.B. ärztliche Bestätigung, dass Sie nicht einwilligungsfähig oder nicht geschäftsfähig sind) wirksam.

Sie können mit der Vorsorgevollmacht eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens bevollmächtigen oder die Aufgaben auch auf mehrere Personen verteilen.

Eine Vollmacht zur Vorsorge gibt - je nach ihrem Umfang - der bevollmächtigten Person ggf. weitreichende Befugnisse. Deshalb ist die wichtigste Voraussetzung hierfür Ihr Vertrauen zu der Person, die Sie womöglich bis zu Ihrem Lebensende aufgrund dieser Vollmcht vertreten soll. 

b)
Was ist bei der Vorsorgevollmacht zu beachten?

Die Vollmacht ist sowohl in handschriftlicher als auch in maschinell erstellter Form rechtswirksam. Sie muss persönlich datiert und unterschrieben sein.

Eine Vollmacht können Sie nur dann rechtswirksam erteilen, wenn Sie geschäftsfähig sind. Das bedeutet, dass Sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht die Tragweite Ihrer Entscheidung erkennen können müssen.

Wenn es um die Verwaltung von Immobilien geht, müssen Sie die Vorsorgevollmacht von einem Notar beurkunden lassen. Bei der Beurkundung stellt der Notar fest, dass keine Zweifel an Ihrer Geschäftsfähigkeit bestehen und klärt Sie über die rechtliche Tragweite Ihrer Vollmacht auf.

Seit dem 01.07.2005 besteht die Möglichkeit der amtlichen Beglaubigung der Unterschrift oder des Handzeichens durch die Betreuungsstelle. Die Beglaubigung bestätigt nur die Echtheit der Unterschrift bzw. des Handzeichens, nicht jedoch die Geschäftsfähigkeit. Die Beblaubigung setzt voraus, dass die Unterschrift bzw. das Handzeichen in Gegenwart der Urkundsperson entweder vollzogen oder von dem, der sie geleistet hat, anerkannt wird. Die Gebühr für die Beglaubigung beträgt 10 Euro.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vollmacht auch ohne Beglaubigung der Unterschrift bzw. des Handzeichens gültig ist.

Bei einer Entscheidung über risikoreiche medizinische Maßnahmen oder über freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. über das Anbringen von Bettseitenteilen) ist Ihre Vorsorgevollmacht nur dann rechtswirksam, wenn Sie für diese Fälle eindeutige Formulierungen in Ihre Vollmacht aufgenommen haben. Der Bevollmächtigte muss eine solche Entscheidung dem Betreuungsgericht zur Genehmigung vorlegen.

Beachten Sie die Möglichkeit, die Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren: Für den Fall, dass von dritter Seite im Nachhinein Ihre Geschäftsfähigkeit angezweifelt wird, ist es sinnvoll, die Vollmacht mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren, da diese keine Geschäftsfähigkeit erfordert.

Da es den Rahmen unserer Broschüre sprengen würde, auf Sonderfälle näher einzugehen, wollen wir Sie an dieser Stelle auf die Beratungsangebote auf der letzten Seite der Broschüre hinweisen.

c)
Was soll eine Vorsorgevollmacht beinhalten?

Nehmen Sie in dieses Dokument alles auf, was von Ihrer bevollmächtigten Vertrauensperson beachtet werden soll, damit Sie auch im Falle der Hilflosigkeit Ihren persönlichen Lebensstil weitestgehend beibehalten können.
Dies kann Ihre Lebensgewohnheiten, Ihre finanziellen Belange, den Umgang mit Haustieren, die Auswahl des Seniorenheimes und vieles mehr betreffen.

Dabei sollten Sie genaue Bestimmungen darüber treffen, was die bevollmächtigte Person im einzelnen veranlassen kann und beachten soll. Wählen Sie eindeutige Formulierungen, damit klare Handlungsanweisungen entstehen. Dadurch wird Ihre Vertrauensperson auch vor Zweifeln und Missverständnissen geschützt.

Sie können Ihre Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen, ändern und der aktuellen Situation anpassen.

Bei einer Vollmachterteilung sollten Sie mit der Vertrauensperson, die Sie bevollmächtigen wollen, den Inhalt der Vollmacht besprechen und sich versichern, dass diese bereit ist, die Aufgaben zu übernehmen.

Wenn Sie Regelungen treffen, die sich um Ihre Gesundheit drehen, beraten Sie sich am besten auch mit dem Arzt oder der Ärztin Ihres Vertrauens.

d)
Wie sollte man eine Vorsorgevollmacht aufbewahren?

Da jede Vollmacht nur im Original gültig ist, kommt der Aufbewahrung eine große Bedeutung zu. Sie können das Original an einem sicheren (und dem Bevollmächtigten bekannten) Ort zu Hause aufbewahren, oder aber Sie hinterlegen das Original bei einer Person Ihres Vertrauens oder bei einem Rechtsanwalt, Notar oder Steuerbevollmächtigten.

Behalten Sie auf jeden Fall eine Kopie bei sich, wenn Sie das Original außer Haus aufbewahren. Sie können dann jederzeit den Inhalt nachlesen und ggf. Veränderungen veranlassen.

Seit 01.03.2005 können Sie ihre Vorsorgevollmacht auch beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegen. Informationen hierzu erhalten Sie bei der Bundesnotarkammer, Kronenstr. 42, 10117 Berlin (www.vorsorgeregister.de), beim Betreuungsgericht oder der Betreuungsstelle.

Formulare

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