Landratsamt Dingolfing-Landau Landratsamt Dingolfing-Landau
Verwaltung

Sorgerecht

Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht,

  • wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind;
  • wenn die Eltern nach der Geburt einander heiraten;
  • wenn die unverheirateten Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen). 
    Solche Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, was z.B. beim Jugendamt oder beim Notar erfolgen kann.

Geben die Eltern keine Sorgeerklärungen ab und sind sie nicht mit einander verheiratet, so hat die Mutter die elterliche Sorge allein.

Seit dem 1.7.1998 gilt das neue Kindschaftsrecht. Dieses geht von einem grundsätzlichen Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Trennung und Scheidung der Eltern aus. Damit hat der Gesetzgeber die Bedeutung von Vater und Mutter für die gesunde Entwicklung eines Kindes betont.

Gemeinsame elterliche Sorge bedeutet, dass Eltern trotz des Zerbrechens ihrer Partnerschaft ihre Verantwortung als Eltern gemeinsam weiter tragen werden und wichtige Erziehungsaufgaben auch gemeinsam übernehmen wollen.

Für wichtige Entscheidungen, die das Kind betreffen (z. B. Besuch des Kindergartens, Wahl der Schule, Schulwechsel), benötigt deshalb der Elternteil, bei dem das Kind vorwiegend lebt, die Zustimmung des anderen.

Viele Eltern sind in der Lage, ihre Konflikte, die sie als Paar austragen, von ihrer Elternschaft zu trennen und einigen sich auf ein einvernehmliches Konzept in Sachen Sorge, Umgang und Unterhalt.

Dem Kindeswohl dient die gemeinsame elterliche Sorge, wenn sie funktioniert, am besten. Erzwungene Gemeinsamkeit kann dem Kind jedoch mehr schaden als nützen. Deshalb sollten Eltern ihre Entscheidung für oder gegen eine gemeinsame elterliche Sorge genau abwägen. In einigen Fällen ist daher zum Wohle des Kindes das Übertragen der elterlichen Sorge auf ein Elternteil allein sinnvoll.

Die Eltern stehen bei der Suche nach der für ihr Kind am besten geeigneten Regelung der Sorge nicht allein. Sie haben Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt oder freie Träger der Jugendhilfe, die sie beim Entwickeln eines einvernehmlichen Konzepts für das Wahrnehmen der elterlichen Sorge unterstützen.

Ansprechpartner:

Links

Anschrift

Landratsamt Dingolfing-Landau

Obere Stadt 1
84130 Dingolfing
Adresse in Google Maps anzeigen
Telefon: 08731/87-0
Fax: 08731/87-100

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag, Dienstag, Donnerstag
13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Vorsprachen in der Ausländerbehörde nur nach vorheriger Terminvereinbarung!