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Verwaltung

Amtsvormundschaften, Amtspflegschaften

In den Fällen, in denen die sorgeberechtigten Eltern(teile) aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen das Sorgerecht oder Teile des Sorgerechts für ihr Kind nicht ausüben können, bestellt das Familiengericht für das Kind einen (Ergänzungs-)Pfleger oder Vormund.

Der Vormund handelt anstelle der Eltern, er hat die gesamte elterliche Sorge (Vermögenssorge, Personensorge und gesetzliche Vertretung) inne. Dem „Ergänzungspfleger“ sind Teilbereiche der elterlichen Sorge übertragen. Beide sind ausschließlich dem Wohl und den Interessen des Kindes verpflichtet. Die rechtliche Rolle des Vormundes ist der elterlichen Sorge nachgebildet.

Der Vormund oder Ergänzungspfleger garantiert den Kindern und Jugendlichen das Recht auf Beteiligung und Berücksichtigung ihres Willens in allen sie berührenden grundsätzlichen Belangen sowie in Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Die persönliche Beziehung zum Mündel oder Pflegling steht im Mittelpunkt der Ausübung der Personensorge.

Dienstzeiten der Amtsvormundschaft: Termine nach Vereinbarung!

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