Landratsamt Dingolfing-Landau Landratsamt Dingolfing-Landau
Verwaltung

Online-Belehrung

Allgemeine Hinweise zur Teilnahme und Anmeldung "Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz":

Sie haben nachfolgend die Möglichkeit, sich zur Teilnahme an einer Onlinebelehrung nach § 43 IfSG anzumelden und direkt zu bezahlen.

Online bedeutet, dass Sie an keinem Präsenztermin vor Ort teilnehmen müssen, sondern die Belehrung bequem von zu Hause aus durchführen können. Sie benötigen einen PC, Notebook, Tablet oder ähnliches und eine stabile Internetverbindung. Nachdem Sie die Belehrung erfolgreich absolviert haben, steht Ihnen die Bescheinigung zum Download zur Verfügung.

Bei kostenfreien Belehrungen (z. B. Schülerpraktikum) erfolgt eine Prüfung der eingereichten Schülernachweise durch das Gesundheitsamt, erst danach wird die Bescheinigung zugesandt.

Anmeldung:

Sie können sich mit dem nachfolgenden Verfahren zur Belehrung anmelden.
Die Kosten betragen 12,50 € für folgende Leistungen:

Belehrung, Ausstellung und Zusendung der Bescheinigung.

Folgende Zahlungsmöglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung:

  • Kreditkarte
  • PayPal

Anmeldung zur Online-Belehrung zum Infektionsschutz (§ 43 IfSG)

Wichtiger Hinweis:

Die jeweilige Zuständigkeit der Gesundheitsämter für die Belehrungen nach § 43 Abs. 1 IfSG richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der belehrten Personen. Das Gesundheitsamt Dingolfing-Landau kann also nur Personen belehren, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort sich im Landkreis Dingolfing-Landau befindet (dies gilt auch für die Online-Belehrung!)
Eine Kostenbefreiung muss bereits während der Anmeldung angegeben werden. Eine nachträgliche Gebührenrückerstattung kann nicht erfolgen!
Die Bescheinigung für die Teilnahme an der Belehrung darf bei erstmaliger Arbeitsaufnahme nicht älter als 3 Monate sein.
Der gesamte Belehrungsablauf dauert in der Regel ca. 45 Minuten.
Sie haben die Auswahl aus folgenden Sprachen:
Deutsch, Englisch, Französisch, Arabisch, Türkisch, Russisch, Italienisch
Sollten bei Ihnen Anhaltspunkte für ein Tätigkeitsverbot gemäß § 42 Abs. 1 IfSG bekannt sein, wenden Sie sich bitte direkt an Ihr zuständiges Gesundheitsamt!