Lebensmittelzeugnisse nach § 43 LfSG
Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz - Gesundheitszeugnis
Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln (z. B. in der Gastronomie, in Bäckereien, Metzgereien usw.) in Berührung kommen, benötigen vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit eine Belehrung (Erstbelehrung) nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nur das Gesundheitsamt oder ein vom Gesundheitsamt beauftragter Arzt dürfen diese Erstbelehrung durchführen. Sie erhalten eine Bescheinigung, die grundsätzlich lebenslange Gültigkeit hat. Die Bescheinigung über die Erstbelehrung darf aber bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.
Arbeitgeber sind verpflichtet, neue Mitarbeiter nach Aufnahme der Tätigkeit und dann in Abständen von zwei Jahren zu belehren (Folgebelehrungen) und dies schriftlich zu dokumentieren.
Die Bescheinigung über die Erstbelehrung und die Dokumentation der Folgebelehrungen sind beim Arbeitgeber aufzubewahren.
Die Erstbelehrung ist bei uns sowohl im Gesundheitsamt als auch online möglich.
- Anmeldung zur Online-Belehrung
- Anmeldung zur Präsenz-Belehrung
- Ehrennamtliche Helfer bei Vereinsfeiern
Wie lange ist die Bescheinigung über die Gesundheitsbelehrung nach § 43 IfSG gültig?
Die Bescheinigung über die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt ist lebenslang gültig.
Ist die Bescheinigung über die Erstbelehrung ausgestellt, muss der Arbeitgeber Sie nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in §42 Abs. 1 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach §43 Abs. 2 IfSG belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren.
Was passiert, wenn ich meine Bescheinigung verloren habe?
Sie haben die Möglichkeit, sich bei uns ein beglaubigtes Duplikat Ihrer Erstbelehrung ausstellen zu lassen. Bitte kontaktieren Sie uns hierfür telefonisch unter 08731/87-573 oder 08731/87-230.
Wer ist von der Zahlung der Gebühr befreit?
- Einzelbelehrung vor Ort: 28 €
- Sammelbelehrung vor Ort pro Person: 14 €
- Online-Belehrung: 12,50 €
Für Schüler, die ein Schülerpraktikum absolvieren, ist die Teilnahme kostenlos.
Online-Belehrung:
Der angefügte Nachweis muss vor der Belehrung (nach Eingabe der persönlichen Daten) hochgeladen werden. (Wichtig! Maximal ein Dokument kann hochgeladen werden). Es erfolgt eine Prüfung durch das Gesundheitsamt, erst danach wird die Bescheinigung zugesandt.
Präsenz-Belehrung:
Für eine kostenfreie Belehrung bei Schülern ist zum Termin ein Nachweis über den Schulbesuch vorzulegen (z.B. Schülerausweis oder eine Bescheinigung der Schule).
Was müssen Minderjährige beachten?
- Es wird die Unterschrift mind. eines Sorgeberechtigten benötigt.
- Bei der Belehrung selbst müssen die Erziehungsberechtigten nicht anwesend sein.
- Nachweis Online-Belehrung
- Nachweis Präsenz-Belehrung
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Milena Ammer Sachbearbeiterin | 08731/87-573 | Auenweg 7, 84130 Dingolfing, Zimmer Nr. A-10 | milena.ammer@landkreis-dingolfing-landau.de | |
Magdalena Heilemann Sachbearbeiterin | 08731/87-230 | 08731/87-725 | Auenweg 7, 84130 Dingolfing, Zimmer Nr. A-02 | gesundheitsamt@landkreis-dingolfing-landau.de |
Anschrift
Landratsamt Dingolfing-Landau
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag, Dienstag, Donnerstag
13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Vorsprachen Ausländerbehörde,
Waffen- und Sprengstoffbehörde
nur nach Terminvereinbarung!