Fahrzeuge aus dem Ausland
Anschrift
Kfz-Zulassungsbehörde
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
07.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag
13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Annahmeschluss in der Kfz-Zulassungsstelle: jeweils 15 Minuten vor Öffnungszeitende
Kfz-Zulassungsbehörde
Öffnungszeiten
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07.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag
13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Annahmeschluss in der Kfz-Zulassungsstelle: jeweils 15 Minuten vor Öffnungszeitende
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
---|---|---|---|---|
Info-Telefon, KFZ SachbearbeiterIn | 08731/87-400 | 08731/87-746 | 01 | zulassungsstelle@landkreis-dingolfing-landau.de |
Notwendige Unterlagen
Fahrzeuge aus dem Ausland
mit EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certification of conformity Coc)
ohne EG-Übereinstimmungsbescheinigung
Zulassungspflichtige Fahrzeuge unter Vorlage einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung:
aus EU- und EWR-Ländern:
- Fahrzeug ist bei der Zulassung der Zulassungsstelle vorzuführen.
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung und - falls vom Hersteller ausgestellt - der Fahrzeugbrief
- Eventuelle ausländische Fahrzeugpapiere, ggf. Kaufvertrag im Original
- Umsatzsteuererklärung oder Bescheinigung des Importeurs über die Versteuerung.
aus anderen Ländern:
zusätzlich:
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung oder Zollquittung, dafür entfällt die Umsatzsteuererklärung
- Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes KBA-Auskunft anfordern
Länder der Europäischen Union:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Großbritannien und Nordirland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Finnland, Österreich, Ungarn, Slowenien, Tschechien, Polen, Estland, Lettland, Litauen, Slowakei, Malta, Zypern
EWR und EFTA-Staaten:
Island, Liechtenstein, Norwegen
Zulassungspflichtige Fahrzeuge ohne Vorlage einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung:
aus EU- und EWR-Ländern:
- Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes KBA-Auskunft anfordern
- Datenblatt über eine Abnahme nach § 21 StVZ
oder
- falls vorhanden - der Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung II (darf noch nicht gelöscht sein) - Eventuelle ausländische Fahrzeugpapiere, ggf. Kaufvertrag im Original
- Umsatzsteuererklärung oder Bescheinigung des Importeurs über die Versteuerung
aus anderen Ländern:
zusätzlich:
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung oder Zollquittung, dafür entfällt die Umsatzsteuererklärung