Landratsamt Dingolfing-Landau Landratsamt Dingolfing-Landau
Verwaltung

Fahrzeuge aus dem Ausland

Anschrift

Kfz-Zulassungsbehörde

Hauptstelle Dingolfing, Obere Stadt 1
84130 Dingolfing
Adresse in Google Maps anzeigen
Telefon: 08731/87-400
Fax: 08731/87-746

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
07.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag
13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Annahmeschluss in der Kfz-Zulassungsstelle: jeweils 15 Minuten vor Öffnungszeitende

Kfz-Zulassungsbehörde

Außenstelle Landau, Viehmarktstr. 3
94405 Landau a.d.Isar
Adresse in Google Maps anzeigen
Telefon: 09951/2922
Fax: 09951/2723

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
07.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag
13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Annahmeschluss in der Kfz-Zulassungsstelle: jeweils 15 Minuten vor Öffnungszeitende

Für Sie zuständig

AnsprechpartnerTelefonTelefaxZimmerE-Mail
Info-Telefon, KFZ
SachbearbeiterIn
08731/87-40008731/87-74601zulassungsstelle@landkreis-dingolfing-landau.de

Notwendige Unterlagen

Fahrzeuge aus dem Ausland

mit EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certification of conformity Coc)

ohne EG-Übereinstimmungsbescheinigung


Zulassungspflichtige Fahrzeuge unter Vorlage einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung:

aus EU- und EWR-Ländern:

  • Fahrzeug ist bei der Zulassung der Zulassungsstelle vorzuführen.
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung und - falls vom Hersteller ausgestellt - der Fahrzeugbrief
  • Eventuelle ausländische Fahrzeugpapiere, ggf. Kaufvertrag im Original
  • Umsatzsteuererklärung oder Bescheinigung des Importeurs über die Versteuerung.

aus anderen Ländern:

zusätzlich:

  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung oder Zollquittung, dafür entfällt die Umsatzsteuererklärung
  • Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes KBA-Auskunft anfordern

Länder der Europäischen Union:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Großbritannien und Nordirland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Finnland, Österreich, Ungarn, Slowenien, Tschechien, Polen, Estland, Lettland, Litauen, Slowakei, Malta, Zypern

EWR und EFTA-Staaten:

Island, Liechtenstein, Norwegen


Zulassungspflichtige Fahrzeuge ohne Vorlage einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung:

aus EU- und EWR-Ländern:

  • Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes KBA-Auskunft anfordern
  • Datenblatt über eine Abnahme nach § 21 StVZ
    oder
    - falls vorhanden - der Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung II (darf noch nicht gelöscht sein)
  • Eventuelle ausländische Fahrzeugpapiere, ggf. Kaufvertrag im Original
  • Umsatzsteuererklärung oder Bescheinigung des Importeurs über die Versteuerung

aus anderen Ländern:

zusätzlich:

  • Zollunbedenklichkeitsbescheinigung oder Zollquittung, dafür entfällt die Umsatzsteuererklärung