Fahrzeuge aus dem Ausland
Anschrift
Kfz-Zulassungsbehörde
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag
07.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag
13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Annahmeschluss in der Kfz-Zulassungsstelle: jeweils 15 Minuten vor Öffnungszeitende
Kfz-Zulassungsbehörde
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07.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag
13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Annahmeschluss in der Kfz-Zulassungsstelle: jeweils 15 Minuten vor Öffnungszeitende
Für Sie zuständig
Ansprechpartner | Telefon | Telefax | Zimmer | |
---|---|---|---|---|
Info-Telefon, KFZ SachbearbeiterIn | 08731/87-400 | 08731/87-746 | 01 | zulassungsstelle@landkreis-dingolfing-landau.de |
Notwendige Unterlagen
Fahrzeuge aus dem Ausland
mit EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certification of conformity Coc)
ohne EG-Übereinstimmungsbescheinigung
Zulassungspflichtige Fahrzeuge mit Vorlage einer EG-Übereinstimmungs-bescheinigung:
aus EU- und EWR-Ländern:
- ausländische Papiere (bei bereits zugelassenen Fahrzeugen im Ausland zwingend)
- Kaufvertrag
- Umsatzsteuererklärung
- ggf. Zulassungsbescheinigung Teil II
- bei Neufahrzeugen Erklärung seitens des Herstellers oder des Händlers, dass noch keine Zulassungsbescheinigung erstellt worden ist.
- Versicherungsbestätigung (eVB – Nummer)
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Bankdaten zur Abgabe für das Lastschrifteinzugsverfahren bezüglich der Kfz-Steuer
aus anderen Ländern:
zusätzlich:
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
Länder der Europäischen Union:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Großbritannien und Nordirland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden, Finnland, Österreich, Ungarn, Slowenien, Tschechien, Polen, Estland, Lettland, Litauen, Slowakei, Malta, Zypern
EWR und EFTA-Staaten:
Island, Liechtenstein, Norwegen
Zulassungspflichtige Fahrzeuge ohne Vorlage einer EG-Übereinstimmungs-bescheinigung:
aus EU- und EWR-Ländern:
- ausländische Papiere (bei bereits zugelassenen Fahrzeugen im Ausland zwingend)
- Kaufvertrag
- Umsatzsteuererklärung
- ggf. Zulassungsbescheinigung Teil II
- bei Neufahrzeugen Erklärung seitens des Herstellers oder des Händlers, dass noch keine Zulassungsbescheinigung erstellt worden ist.
- Gutachten gem. § 21 STVZO soweit in den ausländischen Papieren keine EG-Typgenehmigungsnummer aufgeführt ist.
- Versicherungsbestätigung (eVB – Nummer)
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Bankdaten zur Abgabe für das Lastschrifteinzugsverfahren bezüglich der Kfz-Steuer
aus anderen Ländern:
zusätzlich:
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung