Landratsamt Dingolfing-Landau Landratsamt Dingolfing-Landau
Verwaltung

Patientenverfügung

3. Die Patientenverfügung

a)
Was ist eine Patientenverfügung?

Mit der Patientenverfügung formulieren Sie Ihren Willen für den Fall, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, in eine ärztliche Behandlung einzuwilligen. Dies kann z.B. eintreten, wenn Sie längere Zeit bewußtlos sind oder an Alzheimer-Krankheit leiden.

Ohne Ihre persönliche Einwilligung darf – außer in einer lebensbedrohlichen Lage – kein medizinischer Eingriff an Ihrem Körper vorgenommen werden.

In Ihrer Patientenverfügung können Sie heute schon festlegen, ob Ihr Arzt/Ihre Ärztin alle Möglichkeiten ausschöpfen soll, Ihr Leben zu erhalten, oder ob unter bestimmten Bedingungen die Behandlungsmöglichkeiten auf die Linderung von Schmerzen (palliative Maßnahmen) beschränkt werden sollen.

b)
Was ist bei einer Patientenverfügung zu beachten?

Wenn sich ein Patient nicht mehr äußern kann, müssen die Ärzte bei der Behandlung den mutmaßlichen Willen des Patienten berücksichtigen.

Die Patientenverfügung dient dazu, diesen Willen zu dokumentieren. Je aktueller und persönlicher formuliert die Verfügung ist, um so mehr kann sie dem Arzt/der Ärztin zu einer verantwortungsvollen Entscheidung verhelfen.

Es ist sinnvoll, die Patientenverfügung jährlich zu überprüfen und eventuell in einer veränderten Lebenssituation anzupassen. 

Um sicherzugehen, dass die behandelnden Ärzte Patientenverfügungen zur Kenntnis nehmen können, sollten diese gemeinsam mit den persönlichen Papieren bei sich geführt werden. Auch ein einfacher Hinweis (z.B. im Personalausweis oder in der Geldbörse), dass solche Verfügungen verfasst wurden und wo sie zu finden sind, kann förderlich sein. Wir empfehlen deshalb, in Ihrer Betreuungsverfügung darauf hinzuweisen, dass Ihre Vertrauensperson bevollmächtigt ist, Sie im Sinne Ihrer Patientenverfügung zu vertreten. Der gesetzliche Betreuer muss, wenn risikoreiche medizinische Maßnahmen ergriffen oder lebenserhaltende Maßnahmen unterlassen werden sollen, beim Betreuungsgericht eine Genehmigung hierfür beantragen.

Ab 1. Januar 1999 gilt diese Vorschrift auch für Bevollmächtigte.

c)
Was soll eine Patientenverfügung beinhalten?

In einer Patientenverfügung sollte ausführlich und von Ihnen persönlich formuliert dargelegt sein, welche Behandlungsmaßnahmen Sie im Falle eigener Entscheidungsunfähigkeit wünschen bzw. welche Maßnahmen zu unterlassen sind.
Dabei sollten Sie möglichst genau die Voraussetzungen schildern, unter denen Sie die Zustimmung zu lebenserhaltenden oder lebensverlängernden Maßnahmen verweigern. Insbesondere sollte die Patientenverfügung dazu Stellung nehmen, ob Sie mit den in der Praxis am häufigsten vorkommenden ärztlichen Eingriffen bei älteren dementen Patienten einverstanden sind (künstliche Ernährung durch PEG-Magensonde, künstliche Beatmung, Magen- und Darmspiegelung, Teil- oder Vollamputation von Gliedmaßen, insbesondere bei mangelhafter Durchblutung). Lassen Sie sich bei der Abfassung Ihrer Patientenverfügung von Ihrem Hausarzt bezüglich der medizinischen Einzelheiten beraten.

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