Landratsamt Dingolfing-Landau

Obere Stadt 1, 84130 Dingolfing

Tel.: 08731 87-0

Fax: 08731 87-100

info@landkreis-dingolfing-landau.de

www.landkreis-dingolfing-landau.de

Anzeige für Brunnenbohrungen zur Bewässerung

gem. § 49 WHG, Art. 30 BayWG

 

Hinweis
 

Bohrungen für die Erstellung von Brunnen sind gem. § 49 WHG, Art. 30 BayWG bei der Kreisverwaltungsbehörde vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.

 

Für die Bohrung zur Erstellung der Brunnenanlage und deren Betrieb ist i.d.R. eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 8,10 WHG i.V.m. Art. 15 BayWG (beschränkte Erlaubnis) erforderlich.

 

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Übersichtslageplan
  • Flurkarte
  • Hydrogeologische Prognose gem. 10.
  • Hydrogeologisches Fachgutachten gem. 11.

 

Die Unterlagen sind jeweils in vierfacher Ausfertigung bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen.

Bei Online-Einreichung entfällt die vierfache Ausfertigung.

Hinweise zum Datenschutz

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Organisationsbezogene Daten
Ihre persönlichen Daten

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Bohr- und Brunnenbauunternehmer
I. Angaben zur Qualifikation

Baubegleitende Abnahme nach Art. 61 BayWG erforderlich!

Name und Anschrift des Fachbüros:

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II. Angaben zu der / den Bohrung/en

2. Lage

 

Topografische Karte Maßstab 1 : 25000

(Die Bohr- bzw. Ausbautiefe der Brunnen wird so gewählt, dass nur das erste, oberflächennahe Grundwasserstockwerk mit freiem Grundwasserspiegel erschlossen wird. Wird wider Erwarten das zweite Grundwasserstockwerk angebohrt, so ist unverzüglich die Kreisverwaltungsbehörde zu informieren und die weitere Verfahrensweise mit dieser Behörde und dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen.)

8. Geplanter Ausbau des/r Brunnen/s

Die Kreisverwaltungsbehörde / das WWA ist vom genauen Zeitpunkt des Bohrbeginns mind. 1 Woche vorher zu informieren!

Die hydrogeologische Prognose ist von einem Fachbüro zu erstellen. In der Anlage sind Angaben zur Herkunft der Daten zu machen, wie z.B. geologische Karte, vorhandene repräsentative Bohrprofile, Auskünfte des zuständigen Wasserwirtschaftsamtes bzw. des Bayerischen Landesamtes für Umwelt.

Das hydrogeologische Fachgutachten analysiert und bewertet das voraussichtliche Bohrprofil, die Lages des Grundwasserspiegels, das zu erwartende Grundwasserdargebot usw. ausführlich.

zu 12. und 13.: Datenquelle z.B. Befragung Gemeinde, Wasserwirtschaftsamt, Kreisverwaltungsbehörde, Bayerisches Landesamt für Umwelt

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Erforderliche Unterlagen
III. Erklärung

Der Antragsteller und das Bohrunternehmen verpflichten sich, nicht von den in der Anzeige/Erlaubnis angegebenen Größenordnungen und Verfahrensweisen abzuweichen und garantieren bei der Durchführung der Arbeiten den anerkannten Stand der Technik einzuhalten, um insbesondere negative Beeinträchtigungen des Untergrundes und/oder des Grundwassers nachhaltig zu vermeiden.

 

Dem Antragsteller ist bekannt, dass die hier gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen nach Anforderung durch das Wasserwirtschaftsamt bzw. durch die Kreisverwaltungsbehörde zu ergänzen sind, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist.

Bei notwendigen Abweichungen vom Bohrprogramm, wesentlichen Abweichungen von der in der Anzeige/Erlaubnis angegebenen geologischen Schichtenfolge bzw. den erwarteten Grundwasserverhältnissen und bei auftretenden Störungen während des Arbeitsablaufes ist die Kreisverwaltungsbehörde bzw. das Wasserwirtschaftsamt unverzüglich zu verständigen.

 

Die Fertigstellung teilt der Antragsteller der Kreisverwaltungsbehörde / spätestens vier Wochen nach Abschluss der Bauarbeiten mit. nach Abschluss der Bohrarbeiten der Kreisverwaltungsbehörde und dem folgende Unterlagen ohne weitere Aufforderung zu liefern:

 

  • Antragsformular Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für das zutage fördern von Grundwasser zur Bewässerung mit den unter Punkt VIII genannten Unterlagen
  • Unterlagen gem. Merkblatt zur Antragstellung BEWÄSSERUNGSBRUNNEN => Hinweise/Merkblatt

 

Alle Unterlagen sind zwingend in 4-facher Ausfertigung vorzulegen.

(Bei Online-Einreichung entfällt dies)

 

 

Dem Antragsteller ist bekannt, dass eine Genehmigung für die Entnahme von Grundwasser nur erteilt werden kann, wenn die Nutzung von Oberflächenwasser nicht möglich ist. Dem Antragsteller ist bekannt, dass aus einer späteren eventuellen Genehmigung für den Betrieb der Anlage kein Anspruch auf Wasser in einer bestimmten Menge oder Qualität erwächst. Dem Antragsteller ist bekannt, dass er für Schäden, die durch unsachgemäßen Bau oder Betrieb der Anlage hervorgerufen werden, haftet. Bei Eigentümerwechsel gehen alle Rechte und Pflichten auf den neuen Eigentümer über.

Ort, Datum

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