Landratsamt Dingolfing-Landau

Obere Stadt 1, 84130 Dingolfing

Tel.: 08731 87-0

Fax: 08731 87-100

info@landkreis-dingolfing-landau.de

www.landkreis-dingolfing-landau.de

Anzeige eines Erdaufschlusses / einer Bohrung

nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Art. 30 Bayer. Wassergesetz (BayWG)

 

Hinweis:

 

Bitte für landwirtschaftliche Bewässerungsbrunnen nachfolgendes Formular verwenden => Anzeige Brunnenbohrung zur Bewässerung

 

 

Diesem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Übersichtsplan M 1:25000 mit Markierung des Vorhabensstandortes 
  • Detaillageplan M 1:1000 mit Eintragung des Vorhabensstandortes
  • Erwartetes Schichtenprofil des Untergrunds
  • Maßstabgerechter Ausbauplan nach DIN 4022 und Din 4023
  • Bescheid des Wasserversorgers über die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (nur bei Brauchwasserbrunnen)
  • ggf. Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers (Vorlage)
  • ggf. Zertifizierung nach DVGW W 120 der Bohrfirma bei erstmaliger Anzeige
  • ggf. Erklärung der beauftragten Bohrfirma (Vorlage)

Das Formular kann nur abgeschickt werden, sofern die entsprechenden Unterlagen am Ende des Formulars hochgeladen wurden.

Hinweise zum Datenschutz

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Ihre persönlichen Daten - Vorhabensträger
Weitere Angaben zur Person
Grundstückseigentümer

 

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Was möchten Sie beantragen?
Standort des Erdaufschlusses
janein
Wasserschutzgebiet
Überschwemmungsgebiet

 

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Beauftragte Bohrfirma

Falls nein: Baubegleitende Bauabnahme nach Art. 61 BayWG, durch privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft, zwingend erforderlich. Näheres folgt in der Bohrgenehmigung.

 

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Angaben zur Bohrung
Beschreibung des geplanten Brunnens
Grundwasserentnahme

Angaben zum beauftragten privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft:

Angaben zum beauftragten Planungsbüro:

 

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Bitte fügen Sie hier nötige Unterlagen an

Weitere Unterlagen sind nicht zwingend erforderlich, können uns aber ggf. helfen, Ihr Anliegen schneller zu bearbeiten. Bitte geben Sie zusätzlich zur Datei an, um welche Art von Unterlage es sich handelt.

 

Erlaubte Formate: pdf, png, jpeg, jpg, docx

Maximal erlaubte Dateigröße: 1 MB

 

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Die ausführende Bohrfirma wird auf folgendes hingewiesen:

  • Im Rahmen der Anzeige ist nur der Bau eines Brunnens im obersten Grundwasserstockwerk zulässig. Nicht zulässig sind Bohrungen in gut geschützte "gespannte" Grundwasservorkommen und in tiefere Grundwasserstockwerke, da diese der Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorbehalten bleiben. Gespannte Grundwasservorkommen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Grundwasser auf größerer Fläche durch eine Ton- oder Schluffschicht überdeckt ist und darunter unter Druck ansteht.
  • Für die Errichtung des Brunnens darf nur Baumaterial verwendet werden, für das eine europäische Zulassung oder eine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik nach dem Bauproduktegesetz ausgestellt ist.

Die ausführende Bohrfirma wird mit folgendem beauftragt:

  • Von jeder Bohrung sind ein Schichtenverzeichnis und ein maßstabgerechter Ausbauplan nach DIN 4022 und DIN 4023, sowie ein Lageplan (M = 1 : 1 000) des Standortes zu fertigen. Daten zur Höhenlage bezogen auf NN sind beizufügen, soweit sie bekannt sind.
  • Die Vorgaben des DVGW-Regelwerks W 122 "Abschlussbauwerke für Brunnen der Wassergewinnung" sind sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist der obere Abschluss der Brunnen so zu gestalten, dass das Eindringen von Oberflächenwasser wirksam verhindert wird und ein werksmäßig hergestellter Brunnenkopf verwendet wird.

 

Folgende Hinweise werden beachtet:

  • Die Errichtung von Brunnen in Wasserschutzgebieten ist grundsätzlich verboten.
  • Die Bohrung für den Bau eines Brunnens im obersten Grundwasserstockwerk ist nach § 49 WHG anzeigepflichtig. Die Anzeige muss mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt Dingolfing-Landau erfolgen. Tiefere Bohrungen benötigen eine wasserrechtliche Erlaubnis.
  • Ist seit der Anzeige ein Monat vergangen, ohne dass das Vorhaben untersagt wurde, darf der Brunnen gebaut bzw. die Bohrung durchgeführt werden. Sollte sich herausstellen, dass bei der tatsächlichen Verwirklichung der Maßnahme Änderungen gegenüber der geplanten Ausführung erfolgt sind, ist das Landratsamt Dingolfing-Landau hiervon unverzüglich zu informieren.
  • Sollen durch den zu errichtenden Brunnen mehrere Haushalte mit Trinkwasser versorgt werden, ist ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zu stellen.
  • Es wird empfohlen, mit den Bohrungen bzw. dem Brunnenbau Fachfirmen zu beauftragen, die im Besitz der DVWG-Bescheinigung W 120 sind bzw. eine entsprechende Qualifikation nachweisen können.
  • Die Lage des Brunnens im freien Gelände muss deutlich sichtbar sein. Ein Überdecken der Brunnenabdeckung mit Erde oder sonstigem Bewuchs ist zu verhindern.
  • Für die Grundwasserentnahme ist in der Regel die Teilbefreiung vom Benutzungszwang des öffentlichen Wasserversorgungsunternehmers (z.B. Gemeinde, Zweckverband, Wasserbeschaffungsverband u.a.) nötig. Ansprechpartner ist das zuständige Wasserversorgungsunternehmen. 
  • Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass entsprechend der Trinkwasser-Verordnung für Trinkwassergewinnungsanlagen und für Brauchwasseranlagen im Haushalt weitere Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt bestehen können. Bitte wenden Sie sich daher vor Beginn der Bauarbeiten an die zuständige Abteilung Gesundheitswesen beim Landratsamt Dingolfing-Landau.
  • Die gesamten Arbeiten sind plan- und sachgemäß nach den beschriebenen Bedingungen und Auflagen, ferner nach den geltenden Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zum Schutz des Grundwassers auszuführen.
  • Während der Arbeiten ist sorgfältig darauf zu achten, dass der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z.b. Treibstoffe, Öle) zu keiner Gewässerverunreinigung führt.
  • Ergiebigkeitstests sowie deren Messungen und Aufzeichnungen sind sinngemäß nach DVGW-Arbeitsblatt W 111 durchzuführen.
  • Der Brunnenkopf bzw. - schacht muss gegen den Zutritt von Tagwasser dicht ausgeführt sein. Am Brunnenkopf ist eine Peilöffnung vorzusehen, die die Messung der Grundwasserstände ermöglicht (Einbau eines Peilrohres).
Zu Ihrer Information

Es wird darauf hingewiesen, dass sowohl die Bohranzeige, als auch sämtliche Unterlagen durch unseren amtlichen Sachverständigen des Wasserwirtschaftamts, auf Plausibilität sowie Einhaltung der in der Bohrgenehmigung erteilten Auflagen überprüft werden.

 

Die Bohrung(en) dürfen erst nach Erteilung der Bohrgenehmigung ausgeführt werden. Diese wird Ihnen spätestens 4 Wochen nach Einreichung der Bohranzeige per Post zugestellt.

 

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