Landratsamt Dingolfing-Landau

Obere Stadt 1, 84130 Dingolfing

Tel.: 08731 87-0

Fax: 08731 87-100

info@landkreis-dingolfing-landau.de

www.landkreis-dingolfing-landau.de

Antrag auf Grabungserlaubnis

nach Art. 7 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DSchG)

 

Wichtige Hinweise

 

Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen Zweck Erdar­beiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden, bedarf der Erlaubnis (Art. 7 Abs. 1 DSchG).

 

Werden Erarbeiten oder Grabungen ohne die erforderliche Erlaubnis (oder Baugenehmigung) durchgeführt, kann das Landratsamt Dingolfing-Landau als Untere Denkmalschutzbehörde verlan­gen, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird, soweit dies noch möglich ist, oder dass Bodendenkmäler auf andere Weise wieder instand gesetzt werden (Art. 15 Abs. 3 DSchG).

 

Wer widerruflich Bau- oder Bodendenkmäler oder eingetragene bewegliche Denkmäler vorsätzlich oder grob fahrlässig zerstört oder beschädigt, ist unabhängig von der Verhängung einer Geldbuße zur Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens bis zu dessen vollem Umfang ver­pflichtet (Art. 15 Abs. 4 DSchG).

 

Es wird empfohlen, schon vor Einreichung des Antrages mit der Kreisarchäologie Dingolfing-Landau (Ansprechpartner: Dr. Florian Eibl – E-mail: florian.eibl@landkreis-dingolfing-landau.de / Tel.: 08731/87-350) Kontakt aufzunehmen und die Voraussetzungen für die Durchführung der geplanten Erdarbeiten oder Grabungen zu klären.

Hinweise zum Datenschutz

Bürgerkonto

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Antrag auf Erlaubnis nach Art. 7 Abs. 1 DSchG zur Durchführung von Erdarbeiten bzw. Grabungen im Bereich des Grundstückes/ Gebäudes einschließlich der Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn

Antragsteller
Grundstückseigentümer (nur ausfüllen, wenn nicht personengleich mit Antragsteller)

Erforderliche Unterlagen