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Regeln zur Entsorgung von pflanzlichen und strohigen Abfällen aus der Landwirtschaft

22.07.2024

Regeln zur Entsorgung von pflanzlichen und strohigen Abfällen aus der Landwirtschaft 

Dingolfing-Landau. Wie man mit pflanzlichen oder strohigen Abfällen verfahren muss, wenn sie außerhalb zugelassener Beseitigungsanlagen entsorgt werden, ist im Abfallrecht geregelt. Das zuständige Sachgebiet „Umwelt und Natur“ am Landratsamt weist in diesem Zusammenhang auf die geltenden Regelungen hin: 

So dürfen pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken anfallen, durch Liegenlassen, Einarbeiten oder ähnliche Verfahren zur Verrottung gebracht werden, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Anwohner ausgeschlossen ist. Strohige Abfälle aus der Landwirtschaft dürfen verbrannt werden, wenn ihre Einarbeitung nicht möglich ist und wenn sie im Boden nicht genügend verrotten können oder wenn der Boden dadurch nachteilig verändert würde. 

Das Verbrennen ist nur außerhalb von Ortschaften und nur an Werktagen von 6 bis 18 Uhr zulässig. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu vermeiden. Hierzu sind die vorgeschriebenen und sonst zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlichen Abstände von Gebäuden und öffentlichen Verkehrswegen sowie von Waldrändern, Rainen und Hecken einzuhalten. Das Feuer ist von mindestens zwei mit geeignetem Gerät ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen. Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen. Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit, erloschen ist. Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt. 

Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist das Verbrennen pflanzlicher Abfälle verboten. 

Für Rückfragen stehen die zuständigen Sachbearbeiterinnen, Silvia Vögel (Telefon 08731 87-202) und Sabine Steinbeißer (Telefon 08731 87-204), gerne zur Verfügung. 

 

Kategorien: Pressemitteilung